Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen
der Europäischen Reiseversicherung AG
Reiserücktritts-Versicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die ERV leistet Entschädigung
a) bei Stornierung der Reise;
b) bei verspätetem Reiseantritt;
c) bei Verspätung während der Hinreise;
d) für Reisevermittlungsentgelte;
e) für Umbuchungsgebühren.
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule / Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
k) bei Schülerreisen: endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Schulwechsels oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse;
l) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden.
3. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
Reisekranken-Versicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Die ERV leistet Entschädigung bei auf der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der
a) Heilbehandlungen im Ausland;
b) Kranken- und Gepäcktransporte;
c) Überführung bei Tod.
§ 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Die ERV erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere
a) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer Operationen;
b) ambulante Heilbehandlungen;
c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;
d) bei einer Frühgeburt bis einschließlich der 32. Schwangerschaftswoche die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt € 250,– je Versicherungsfall;
f) Anschaffung von Herzschrittmachern und Prothesen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen, die während der Reise auftreten, erstmals notwendig werden, um die Transportfähigkeit der versicherten Person zu gewährleisten;
g) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls), sofern sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit auf der versicherten Reise erstmals notwendig werden, bis zu insgesamt € 250,– je Versicherungsfall.
2. Sofern ein Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet die ERV die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.
3. Krankenhaustagegeld Die versicherte Person erhält bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland wahlweise anstelle von Kostenersatz für die stationäre Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld von € 50,– pro Tag, maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung gegenüber der ERV auszuüben.
4. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationär behandelt werden, erstattet die ERV die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
5. Telefonkosten Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale der ERV werden bis zu € 25,– je Versicherungsfall erstattet.
§ 3 Kranken- und Gepäcktransporte / Überführung Die ERV erstattet die Kosten für
a) den Krankentransport zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft am Aufenthaltsort;
b) den Krankentransport zur ambulanten Erstversorgung im Krankenhaus im Ausland;
c) den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport aus dem Ausland an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
d) die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsort an den Wohnort der versicherten Person;
e) die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort.
Reisegepäck-Versicherung
§ 1 Versichertes Reisegepäck Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reiseandenken.
§ 2 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck Die ERV leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Straftat eines Dritten;
b) Unfall eines Transportmittels;
c) Feuer oder Elementarereignisse.
2. Aufgegebenes Reisegepäck Die ERV leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
§ 3 Höhe der Entschädigung Im Versicherungsfall erstattet die ERV bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
§ 5 Ausschlüsse / Einschränkungen
1. Nicht versichert sind
a) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
b) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen;
c) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
d) Vermögensfolgeschäden.
2. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
a) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sind als aufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtes Reisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert;
b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nicht versichert. Versicherungsschutz bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme besteht jedoch, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden;
c) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind bis insgesamt € 500,– versichert;
d) Sportgeräte einschließlich Zubehör sind insgesamt bis 25 % der Versicherungssumme versichert. Soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden, sind sie nicht versichert;
e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert;
Sportgeräte-Versicherung
§ 1 Versicherte Sachen Versichert sind die Sportgeräte der versicherten Person.
§ 2 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführte Sportgeräte Die ERV leistet Entschädigung, wenn mitgeführte Sportgeräte während der Reise abhanden kommen oder beschädigt werden durch
a) Straftat eines Dritten;
b) Unfall eines Transportmittels;
c) Feuer oder Elementarereignisse.
2. Aufgegebene Sportgeräte Die ERV leistet Entschädigung, wenn aufgegebene Sportgeräte abhanden kommen oder beschädigt werden, während sie sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befinden.
§ 3 Beschädigung während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einschließlich Skibruch
1. Die ERV leistet Entschädigung, wenn Sportgeräte während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einen Schaden erleiden, der zur vollständigen und dauerhaften Unbrauchbarkeit führt.
2. Voraussetzung ist, dass die Sportgeräte nicht älter als zwei Jahre sind.
§ 4 Höhe der Entschädigung Im Versicherungsfall erstattet die ERV bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sportgeräte den Zeitwert;
b) beschädigte Sportgeräte die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Schäden an Sportgeräten, die während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs entstehen und zur vollständigen und dauerhaften Unbrauchbarkeit führen, den Zeitwert.
§ 5 Mietkosten für Sportgeräte Kann die versicherte Person ihre Sportgeräte nicht nutzen, weil
a) ein Versicherungsfall gemäß § 2 eingetreten ist;
b) die Sportgeräte als aufgegebenes Reisegepäck ihren Bestimmungsort noch nicht erreicht haben, erstattet die ERV der versicherten Person Mietkosten für Sportgeräte bis zu einer Höhe von insgesamt € 25,– pro Tag, maximal jedoch € 500,–.
§ 6 Ausschlüsse / Einschränkungen
1. Nicht versichert sind
a) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
b) Schäden an motorisierten Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
c) Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis.